(3)Absatz 3,Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. Der steuerliche Vertreter ist verpflichtet, im Zuge des gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu erbringenden Nachweises eine Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu machen, anderenfalls § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung findet. Wird ein unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die Haftung gemäß § 8 von der depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf den Rechtsträger des OGAW und den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die Anzahl der bei ihr auf Depot liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung der Haftung zuständigen Finanzamt mitteilt.Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten sind. Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. Der steuerliche Vertreter ist verpflichtet, im Zuge des gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993 zu erbringenden Nachweises eine Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu machen, anderenfalls Paragraph 42, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung findet. Wird ein unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die Haftung gemäß Paragraph 8, von der depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf den Rechtsträger des OGAW und den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die Anzahl der bei ihr auf Depot liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung der Haftung zuständigen Finanzamt mitteilt.