(2)Absatz 2,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (Paragraph 39, des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten.