Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 13

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

Geschäftsführung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061845

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