Absatz eins,Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
Wasserstraßengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
BG
Paragraph 13
31.12.2004
WaStG
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
27.07.2017
20003901
NOR40061845