(2)Absatz 2,Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich der wirtschaftlichen und nach marktorientierten Grundsätzen erfolgenden bestmöglichen Verwertung, wobei bei Veräußerungen auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist.