Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wasserstraßengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
WaStG
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Vermögensübergang
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, sowie Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. (2)Absatz 2,Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten.
(3)Absatz 3,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über.
(4)Absatz 4,Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen.
Schlagworte
Büroraum
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40061843