Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

1. Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft (vgl. § 40 Abs. 8).
2. Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.

Text

2. Abschnitt
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ

Veröffentlichungsgebühren

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für jede im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
  2. Absatz 2,Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 89/2018 wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/149/P8/NOR40113640

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