Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

5. Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu zahlen.
  2. Absatz 2,Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
  3. Absatz 3,Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059722

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