Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

3. Abschnitt
Anmeldungen auf Grund des PCT

An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und, ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren

Paragraph 11,

Die Gebühren betragen für:

  1. die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale

     Büro ........................................  50 Euro,

  2. die Einleitung der nationalen Phase pro

     Schutzrecht .................................  50 Euro,

  3. die Veröffentlichung der Übersetzung der

     internationalen Anmeldung ................... 130 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059718

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