Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 9

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Wegfall der Alterspension

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht oder
    2. Ziffer 2
      der das Monatseinkommen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht überschreitet.
    Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40259166

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P9/NOR40259166

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