Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Wegfall der Alterspension

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40110393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P9/NOR40110393

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