Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 10

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT 3
Pensionskonto

Kontoführung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den Paragraphen 11 und 12 zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (Paragraph 12, Absatz 3,), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach Paragraph 4 a, Absatz 3, ergibt. Dazu ist die nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40270640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P10/NOR40270640

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