(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (§ 12 Abs. 3), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach § 4a Abs. 3 ergibt. Dazu ist die nach § 12 Abs. 3 Z 2 aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.Abweichend von Absatz 2, endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (Paragraph 12, Absatz 3,), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach Paragraph 4 a, Absatz 3, ergibt. Dazu ist die nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.