Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT 3
Pensionskonto

Kontoführung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den Paragraphen 11 und 12 zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (Paragraph 12, Absatz 3,), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach Paragraph 4 a, Absatz 3, ergibt. Dazu ist die nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40270640