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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 22.08.2026
§ 6 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.01.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 125/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StEG 2005
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Gegenstand des Ersatzes
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2)
Absatz 2,
Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Die Höhe dieser Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20 Euro, höchstens aber 50 Euro pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.
(3)
Absatz 3,
Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 unterliegt keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, unterliegt keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011
Gesetzesnummer
20003749
Dokumentnummer
NOR40124553
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/125/P5/NOR40124553
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