Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 § 10

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StEG 2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.

Text

Bindung

Paragraph 10,

Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem ausgesprochen wird, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20003749

Dokumentnummer

NOR40057733

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