Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph 10,
01.01.2005
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,
Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem ausgesprochen wird, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.