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Tierschutzgesetz § 8b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8a am 23.09.2026
§ 9 am 23.09.2026
Alle Fassungen
§ 8b heute
§ 8b gültig ab 01.01.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 124/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8b
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSchG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
§ 8b.
Paragraph 8 b,
(1)
Absatz eins,
Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
(2)
Absatz 2,
Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
(3)
Absatz 3,
Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.
Im RIS seit
23.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40263311
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P8b/NOR40263311
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