Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
  3. Absatz 3,Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263311