Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 4, umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
  3. Absatz 3,Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4,Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
    1. Ziffer eins
      deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.
    Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß Paragraph 24, die notwendigen Regelungen zu treffen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
    1. Ziffer eins
      Zoos (Paragraph 26,) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;
    2. Ziffer 2
      Tierheime (Paragraph 29,) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Paragraph 31,) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;
    3. Ziffer 3
      Tierhaltungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;
    4. Ziffer 4
      Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
      1. Litera a
        von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (Paragraph 18, Absatz 3,), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
      2. Litera b
        von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,
      3. Litera c
        von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;
      4. Litera d
        von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend Litera c,
      soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;
    5. Ziffer 5
      Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Verordnungen.
  6. Absatz 5 a,Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.
  7. Absatz 6,Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 4, zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.
  8. Absatz 7,Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.
    2. Ziffer 2
      Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.
  9. Absatz 8,Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (Paragraph 23,) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
  10. Absatz 9,Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Absatz eins, festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.
  11. Absatz 10,Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Absatz 8,) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.
  12. Absatz 11,Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 3, 11, 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraph 31, müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (Paragraph 14,) verfügen.
  13. Absatz 12,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,)
  14. Absatz 13,Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 41, Absatz 4, Satz 1, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 42, Absatz 2, 3, 4, 4 a, 5, erster Satz, Absatz 6 und 7 Ziffer 7, sowie Paragraph 48, Ziffer 5, Litera d, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  15. Absatz 14,Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, angehören, gelten als gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, im Amt.
  16. Absatz 15,Die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4, Ziffer 14, 5, Absatz 2, Ziffer eins, 5, Absatz 2, Ziffer 17, 5, Absatz 4, erster Satz, 5 Absatz 5, 7, Absatz 5, 8 a, 18, Absatz 3, 3 a,, Absatz 6 bis 11, 24, 28 Absatz eins, 31, Absatz 2 und 5, 35 Absatz 3, 37, Absatz 2 a, 38, Absatz 3, 42, Absatz 7, Ziffer 6, 44, Absatz 5, Ziffer 4, Litera c und d, Absatz 5 a, 11 und 17 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  17. Absatz 16,Paragraph 24 a, tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.
  18. Absatz 17,Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.
  19. Absatz 18,Paragraph 31, Absatz 4,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.
  20. Absatz 19,Die Paragraphen 5, Absatz 5, 23, Ziffer eins, 24, Absatz 3, 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 24a Absatz 4, 28, Absatz eins, 39, Absatz eins, 4 und 5, 41 a, 42, 42 a, 46 Ziffer eins, 2 und 7 sowie die Überschrift von Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.

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1 LGBl. für Burgenland Nr. 33 aus 1996,, LGBl. für Kärnten Nr. 39 aus 1994, in der Fassung Nr. 72 aus 1995,, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71 aus 1995,, LGBl. für Salzburg Nr. 119 aus 1995,, LGBl. für Steiermark Nr. 65 aus 1995, in der Fassung Nr. 66 aus 1995,, LGBl. für Tirol Nr. 72 aus 1995, in der Fassung Nr. 73 aus 1995,, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34 aus 1995, in der Fassung Nr. 68 aus 1995,, LGBl. für Wien Nr. 23 aus 1994, in der Fassung Nr. 10 aus 1995,.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120782

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