(11)Absatz 11,Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28, 29 und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 3, 11, 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 26, 27, 28, 29 und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (Paragraph 14,) verfügen.