Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierschutzombudsperson

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Jedes Land hat gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.
  2. Absatz 2,Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Diese Unterstützung kann entweder durch eine eigens eingerichtete juristische Stelle in der Tierschutzombudsstelle erfolgen, oder die Tierschutzombudsperson kann im erforderlichen Umfang auf die rechtliche Expertise der Landesverwaltung zugreifen.
  4. Absatz 4,Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2007,, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.
  5. Absatz 5,Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Absatz 3,) geltend zu machen. Anmerkung eins, )
  6. Absatz 6,Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie allfällig vorhandene Unterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
  7. Absatz 7,Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Paragraph 222, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Absatz 3, zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
  8. Absatz 8,Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach Paragraph 222, StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 77, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  9. Absatz 9,In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.
  10. Absatz 10,Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit zu berichten.
  11. Absatz 11,Die Tierschutzombudsperson darf während ihrer Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
  12. Absatz 12,Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

(_________________

Anmerkung eins, : Artikel römisch eins, Ziffer 36, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, lautet: „In Paragraph 41, Absatz 5, wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,,“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40246010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P41/NOR40246010

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