Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierschutzombudsmann

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Jedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
  2. Absatz 2,Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
  4. Absatz 4,Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
  5. Absatz 5,In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.
  6. Absatz 6,Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.
  7. Absatz 7,Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
  8. Absatz 8,Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40096421

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