Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSchG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 19.Paragraph 19,
Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40055124