Tierschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
BG
Paragraph 19
01.01.2005
TSchG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
24.05.2017
20003541
NOR40055124