Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSchG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 15.Paragraph 15,
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.
Im RIS seit
23.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40263310