Tierschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,
BG
Paragraph 15
01.01.2025
TSchG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.
23.07.2024
20003541
NOR40263310