Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierschutzgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transport von Tieren

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Soweit der Transport, einschließlich der Be- und Entladung, von Tieren nicht den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportgesetzes-Luft und des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn unterliegt, ist beim Transport sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend belüfteten Raum verfügen, Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen haben und mit dem erforderlichen Wasser und Futter versorgt werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat.
  2. Absatz 2,Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln und bei der Ver- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während ihres Transports zu treffen.

Schlagworte

Beladung, Verladung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055116

Navigation im Suchergebnis