Absatz eins,Soweit der Transport, einschließlich der Be- und Entladung, von Tieren nicht den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportgesetzes-Luft und des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn unterliegt, ist beim Transport sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend belüfteten Raum verfügen, Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen haben und mit dem erforderlichen Wasser und Futter versorgt werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat.