Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 6

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Dokumentation

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P6/NOR40050320

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