Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 17

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Rekursverfahren

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen. Paragraph 14, Absatz 4, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Beschließt das Rekursgericht, die Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, so hat es, sofern diese noch aufrecht ist, unverzüglich den Leiter der Einrichtung sowie den Bewohnervertreter (Paragraph 8, Absatz 2,) zu verständigen. Die Freiheitsbeschränkung ist in diesem Fall sogleich aufzuheben.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40254167

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P17/NOR40254167

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