Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimaufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
HeimAufG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Rekursverfahren
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen.
(3)Absatz 3,Erklärt das Rekursgericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Gesetzesnummer
20003231
Dokumentnummer
NOR40050331