Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Rekursverfahren

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen.
  3. Absatz 3,Erklärt das Rekursgericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050331

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P17/NOR40050331

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