Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heimaufenthaltsgesetz § 13

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Erste Entscheidung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Hat das Gericht die Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden, so hat es am Schluss der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz eins, für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung stattzufinden hat. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Beschluss einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung lässt das Rekursrecht unberührt. Der Rekurs ist innerhalb von drei Tagen auszuführen.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40116533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P13/NOR40116533

Navigation im Suchergebnis