Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Erste Entscheidung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Hat das Gericht die Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden, so hat es am Schluss der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz eins, für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung stattzufinden hat. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Beschluss einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. Der Rekurs ist innerhalb von drei Tagen auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P13/NOR40050327

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