Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2022

Außerkrafttretensdatum

27.07.2023

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Abs. 1 und 4 bis 4c und Abs. 5 sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 7 bis 10 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Text

Stammzahl

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.
  2. Absatz 2,Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Absatz 4,) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des Paragraph 16 a, MeldeG.
  3. Absatz 3,Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister (Absatz 4,) eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (Paragraph 3, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) oder die Vereinsregisterzahl (Paragraph 18, Absatz 3, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 66) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.
  4. Absatz 4,Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der personenbezogenen Daten, die in der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.

    Anmerkung, Absatz 4 a bis 4 c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,)

  5. Absatz 5,Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Artikel 9, eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.
  6. Absatz 6,Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017; Art. 2, BGBl. I Nr. 119/2022
2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 66/2002

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40245821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P6/NOR40245821

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