(4)Absatz 4,Betroffene, die weder im Melderegister noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) für Zwecke des elektronischen Nachweises ihrer eindeutigen Identität in das Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen Personen der Nachweis jener Daten, die den Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 entsprechen, bei anderen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. In dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters kann auch die Erteilung von Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister im Inland und im Ausland erbracht werden kann und welche Stellen zur Eintragung der Personenbindung in die Bürgerkarte ermächtigt sind, ist in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung ist weiters zu regeln, inwieweit ein Kostenersatz für die Befassung der Stammzahlenregisterbehörde und der von ihm beauftragten Stellen für Zwecke des Identitätsnachweises im Zusammenhang mit der Eintragung im Ergänzungsregister sowie für Zwecke der Eintragung von Hinweisen auf die Stellvertretung zu leisten ist; die Gebietskörperschaften sind vom Kostenersatz jedenfalls auszunehmen.Betroffene, die weder im Melderegister noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7,) für Zwecke des elektronischen Nachweises ihrer eindeutigen Identität in das Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen Personen der Nachweis jener Daten, die den Identitätsdaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5 a, des Meldegesetzes 1991 entsprechen, bei anderen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. In dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters kann auch die Erteilung von Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister im Inland und im Ausland erbracht werden kann und welche Stellen zur Eintragung der Personenbindung in die Bürgerkarte ermächtigt sind, ist in der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung ist weiters zu regeln, inwieweit ein Kostenersatz für die Befassung der Stammzahlenregisterbehörde und der von ihm beauftragten Stellen für Zwecke des Identitätsnachweises im Zusammenhang mit der Eintragung im Ergänzungsregister sowie für Zwecke der Eintragung von Hinweisen auf die Stellvertretung zu leisten ist; die Gebietskörperschaften sind vom Kostenersatz jedenfalls auszunehmen.