(4)Absatz 4Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§ 4b Z 1 bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art. 3 Z 20 eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß § 4b Z 1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß § 4a Abs. 2 zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I lit. f eIDAS-VO zu übermitteln. Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des § 2 Z 10a zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum E-ID dieses E-ID-Inhabers zu speichern.Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Artikel 3, Ziffer 20, eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang römisch eins Litera f, eIDAS-VO zu übermitteln. Für Zwecke der mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10 a, zweiter Fall ausgelösten Erstellung einer Personenbindung, ist die verschlüsselte Stammzahl zum E-ID dieses E-ID-Inhabers zu speichern.