Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Die Funktion „Bürgerkarte“

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.
  2. Absatz 2,Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin einer Bürgerkarte ist, wird in ihrer Bürgerkarte durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7,) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass der in der Bürgerkarte als Inhaberin bezeichneten natürlichen Person eine bestimmte Stammzahl zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Die Eintragung der Personenbindung in der Bürgerkarte erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder in ihrem Auftrag durch andere Behörden oder sonstige geeignete Stellen, die in der gemäß Absatz 5, zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind. Die Eignung ist nach dem Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung und der zu ihrer Nutzung notwendigen Fachkenntnisse sowie der Verlässlichkeit im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Die Authentizität eines mit Hilfe der Bürgerkarte gestellten Anbringens wird durch die in der Bürgerkarte enthaltene elektronische Signatur nachgewiesen.
  5. Absatz 5,Die näheren Regelungen zu den Absatz eins bis 4 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

Anmerkung

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40192207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P4/NOR40192207

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