Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt
Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
  2. Ziffer 2
    „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Ziffer 7,) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,)
  4. Ziffer 4
    „Identifikation“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
  5. Ziffer 5
    „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
  6. Ziffer 6
    „Authentifizierung“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist;
  7. Ziffer 7
    „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
  8. Ziffer 8
    „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraphen 9 und 14 bestimmt ist.
  9. Ziffer 9
    „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
  10. Ziffer 10
    „Bürgerkarte“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes – SigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,) mit einer Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008.

Schlagworte

Rechtsverkehr, Sicherheitsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40095878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P2/NOR40095878

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