Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

2. Abschnitt
Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
  2. Ziffer 2
    „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Ziffer 7,) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,)
  4. Ziffer 4
    „Identifikation“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist;
  5. Ziffer 5
    „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
  6. Ziffer 6
    „Authentifizierung“: den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist;
  7. Ziffer 7
    „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
  8. Ziffer 8
    „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraphen 9 und 14 bestimmt ist.
  9. Ziffer 9
    „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
  10. Ziffer 10
    „Bürgerkarte“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes – SigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,) mit einer Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet.