Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6, 7 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Text

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist Paragraph 14, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
  2. Absatz 2,Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins,, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (Paragraph 2, Ziffer 10 a, erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P14a/NOR40229663

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