Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14a
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland
§ 14a.Paragraph 14 a,
Für bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist. Für bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland ist Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
Anmerkung
EG/EU: Art. 25,
BGBl. I Nr. 50/2016
Im RIS seit
08.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40182140