Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.Die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.