Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004

anzuwenden vergleiche Paragraph 13,).

Text

Elektrizitätsabgabe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Anstelle einer Vergütung gemäß Ziffer eins, können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn
      • Strichaufzählung
        die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und
      • Strichaufzählung
        der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer oder bloß eine pauschale Vergütung der Umsatzsteuer nach Paragraph 3, Ziffer 2, in Anspruch nimmt.
    3. Ziffer 3
      Die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.