Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

8. Abschnitt
Schutz der Nutzer

Rechte der Nutzer und Teilnehmer

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Jedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2,Teilnehmer haben unter den in Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
  3. Absatz 3,Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Betreibers aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
  4. Absatz 4,Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
  5. Absatz 5,Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
  6. Absatz 6,Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben ihre Teilnehmer über die ihnen gemäß Absatz 2 und 3 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132621

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P69/NOR40132621

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