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Telekommunikationsgesetz 2003 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzzuteilung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
    3. Ziffer 3
      zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
    4. Ziffer 4
      zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
    5. Ziffer 5
      zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    6. Ziffer 6
      zur Gewährleistung eines Zieles nach Absatz eins b,
  3. Absatz eins b,Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig
    1. Ziffer eins
      zum Schutz des menschlichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
    3. Ziffer 3
      zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
  4. Absatz eins c,Werden Beschränkungen nach Absatz eins a und eins b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Absatz 3,) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
  5. Absatz eins d,Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
  6. Absatz 2,Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, genutzt werden können,
    2. Ziffer 2
      im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
    3. Ziffer 3
      die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
  7. Absatz 3,Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
    2. Ziffer 2
      die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
  8. Absatz 4,Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
  9. Absatz 5,Die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
  10. Absatz 6,Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zuzuteilen.
  11. Absatz 7,In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
  12. Absatz 8,Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
  13. Absatz 9,Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  14. Absatz 10,Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  15. Absatz 11,Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

    Anmerkung, Absatz 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  16. Absatz 14,Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 81, binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

Schlagworte

Rundfunkdienst

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132608

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P54/NOR40132608

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