(14)Absatz 14,Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 81, binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)