Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzzuteilung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
    3. Ziffer 3
      die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
    4. Ziffer 4
      betriebliche Belange, wie die Nutzung des Frequenzspektrums nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
    2. Ziffer 2
      die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
  4. Absatz 4,Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
  6. Absatz 6,Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zuzuteilen. Sofern Paragraph 55, Absatz 12, Ziffer 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
  7. Absatz 7,In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
  9. Absatz 9,Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  10. Absatz 10,Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  11. Absatz 11,Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
  12. Absatz 12,Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
  13. Absatz 13,Für Frequenzen, die dem Frequenznutzungsplan gemäß durch generell bewilligte Funkanlagen genutzt werden, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich, soweit die betriebene Funkanlage der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, entspricht.
  14. Absatz 14,Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 74, binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
  15. Absatz 15,Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P54/NOR40042738

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