Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt
Infrastrukturnutzung

Leitungsrechte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
    1. Ziffer eins
      zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 35,,
    2. Ziffer 2
      zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
    3. Ziffer 3
      zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
    4. Ziffer 3 a
      zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen,
    5. Ziffer 4
      zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins, 2, 3 und 3 a angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie
    6. Ziffer 5
      zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 3 a angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
  2. Absatz 3,Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
  3. Absatz 4,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte ausgenommen das Leitungsrecht nach Absatz eins, Ziffer 3 a,, an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins, eins c, oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  4. Absatz 5,Dem Eigentümer einer gemäß Absatz 4, oder Absatz 6, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
  5. Absatz 6,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Absatz eins, Ziffer 3 a, an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Absatz 3, darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins, eins c, oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  6. Absatz 7,Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Absatz 3, darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 35, errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
  7. Absatz 8,Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Absatz 5 und Absatz 7, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des Paragraph eins, zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Schlagworte

Leitungsrecht

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P5/NOR40208887

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