Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte

Leitungsrechte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
    1. Ziffer eins
      zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,
    2. Ziffer 2
      zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
    3. Ziffer 3
      zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
    4. Ziffer 4
      zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
    5. Ziffer 5
      zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
    Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Fernmeldebehörde.
  2. Absatz 2,Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
  3. Absatz 3,Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
  4. Absatz 4,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und wenn
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        sich auf einem Grundstück keine Leitung oder Anlage befindet oder
      2. Litera b
        eine bestehende Anlage erweitert werden soll,
      3. Litera c
        sich auf einem Grundstück eine Leitung oder Anlage befindet, welche jedoch nicht im Eigentum desjenigen steht, welcher das Grundstück in Anspruch nehmen möchte, und die Mitbenutzung der bestehenden Leitung oder Anlage nicht möglich oder nicht tunlich ist oder der Eigentümer der Leitung oder Anlage nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins a, zur Gestattung der Mitbenutzung verpflichtet ist.
  5. Absatz 5,Dem Eigentümer einer gemäß Absatz 4, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

Schlagworte

Leitungsrecht

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40106541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P5/NOR40106541

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