Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
    1. Ziffer eins
      auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
    2. Ziffer 2
      spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 2 a, vorgegebenen Ziele führen würden,

hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2, oder 3 aufzuerlegen.

  1. Absatz 2,Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
    1. Ziffer eins
      überhöhte Preise zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
    3. Ziffer 3
      Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
    5. Ziffer 5
      Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
  2. Absatz 3,Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
    2. Ziffer 2
      zur Kontrolle von Einzeltarifen
    im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
  3. Absatz 4,Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P43/NOR40132599

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