(3)Absatz 3,Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete MaßnahmenSpezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
zur Kontrolle von Einzeltarifen
im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.