Absatz eins,Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
- Ziffer einsauf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
- Ziffer 2spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 2 a, vorgegebenen Ziele führen würden,